Zugriff in Beherbergungsstätten durch die Feuerwehr
Shownotes
§7(3) BStättV: Türen von Beherbergungsräumen müssen im Brandfall von der Feuerwehr geöffnet werden können.
§7(3) BStättV: Türen von Beherbergungsräumen müssen im Brandfall von der Feuerwehr geöffnet werden können.
Neuer Kommentar